Vergleich: Gebrauchsmuster und Patente in Deutschland

Landläufig wird das Gebrauchsmuster als das „kleine“ Patent verstanden, was im Prinzip zumindest teilweise auch korrekt ist, wenn beispielsweise die maximalen Schutzdauern der beiden Schutzrechtsarten und die durch diese unter Schutz stellbaren Gegenstände verglichen werden. Oftmals wird daher das Gebrauchsmuster nur zum Schutz von Erfindungen eingesetzt, für die eine Patentanmeldung nicht „lohnenswert“ erscheint.
Diese das Gebrauchsmuster etwas abwertende Betrachtung erscheint allerdings nicht gerechtfertigt zu sein, wenn man sich alle Unterschiede der beiden Schutzrechtsarten im Detail ansieht. Schnell wird man erkennen, dass es sich beim Gebrauchsmuster an sich um eine Schutzrechtsart handelt, die gegenüber dem „großen“ Patent einige Stärken aufweist, welche ein Gebrauchsmuster zu einem „scharfen Schwert“ im Wettbewerb machen können.
Ein Beispiel einer solchen Stärke ist der für ein Gebrauchsmuster im Vergleich zu einem Patent eingeschränkte relevante Stand der Technik: mündliche Offenbarungen, öffentliche Benutzungen außerhalb Deutschlands und nachveröffentlichte ältere Anmeldungen bilden für ein Gebrauchsmuster keinen relevanten Stand der Technik, für ein Patent dagegen schon.
Ein weiteres Beispiel einer Stärke des Gebrauchsmusters ist die Neuheitsschonfrist von 6 Monaten. Damit kann eine Erfindung in Deutschland selbst dann noch geschützt werden, wenn sie beispielsweise „versehentlich“ vom Erfinder vor einer Schutzrechtsanmeldung veröffentlicht oder im Ausland benutzt wurde. Eine solche Neuheitsschonfrist existiert für ein Patent dagegen nicht.
All dies kann dazu führen, dass ein Gebrauchsmuster auch dann noch rechtsbeständig ist, wenn es ein Patent nicht mehr ist, beispielsweise bei einer offenkundigen Vorbenutzung einer Erfindung im Ausland.
Selbst wenn man sich bereits für den Patentschutz einer Erfindung entschieden hat, kann ein Gebrauchsmuster als flankierender Schutz immer noch sehr sinnvoll sein. Ein häufiges genutztes Mittel zum Erreichen eines solchen flankierenden Schutzes ist die Abzweigung eines Gebrauchsmusters aus einer anhängigen Patentanmeldung, insbesondere um ein sofort einsetzbares Schutzrecht gegen einen Wettbewerber in der Hand zu haben. Da eine Abzweigung auch mit geänderten Schutzansprüchen erfolgen kann, ist es zudem möglich, Gebrauchsmusterschutz zu erhalten, der auf einen von einem Wettbewerber angebotenen verletzenden Gegenstand maßgeschneidert ist, was die Chancen einer erfolgreichen Verletzungsklage erhöhen kann. Da von der Anmeldung bis zur Eintragung eines Gebrauchsmusters in der Regel nur wenige Monate vergehen, kann zudem relativ schnell ein solcher wirksamer Schutz erhalten werden.
Der oftmals als Nachteil genannten Schutzausschluss von Verfahren beim Gebrauchsmuster ist an sich nur dann ein Problem, wenn es um den Schutz von Herstellungsverfahren geht. Betriebsverfahren für Maschinen wie Computer sind dagegen durchaus in der Form von Systemansprüchen dem Gebrauchsmusterschutz zugänglich.
In der nachfolgenden Tabelle sind die wesentlichen Unterschiede zwischen einem deutschen Gebrauchsmuster und Patent aufgeführt und die wichtigsten Unterschiede durch Kursivschrift hervorgehoben.
Gebrauchsmuster | Patent | |
Maximale Schutzdauer in Jahren | 10 | 20 |
Geschützter Gegenstand | Geräte (inkl. Systeme, z. B. Computersysteme, die für eine bestimmte Funktionsweise konfiguriert sind), keine Herstellungsverfahren | Geräte (inkl. Systeme), Verfahren |
Wege | Direkte nationale Anmeldung, deutsche Gebrauchsmusteranmeldung aus einer PCT-Anmeldung, Abzweigung aus einer anhängigen Patentanmeldung (siehe unten) | Direkte nationale Anmeldung, deutsche Patentanmeldung aus einer PCT-Anmeldung |
Amtliche Recherche | Optional (250€) | Optional (300€) |
Prüfung (Neuheit, erfinderische Tätigkeit) | Nein (nur Prüfung der formalen Anforderungen, z. B. keine Ansprüche, die auf ausgeschlossene Gegenstände oder Methoden gerichtet sind) | Ja, obligatorisch für den Patentschutz, kann innerhalb von 7 Jahren ab Anmeldetag beantragt werden (350€, wenn kein Recherchenbericht erstellt wurde, 150€, wenn ein Recherchenbericht erstellt wurde) |
Stand der Technik | Schriftliche Offenlegung, vorherige öffentliche Benutzung in Deutschland | Jegliche Offenlegung (schriftlich, mündlich, etc.), weltweite vorherige öffentliche Benutzung |
Neuheitsschonfrist | Veröffentlichungen des Anmelders oder des Rechtsnachfolgers des Anmelders, die 6 Monate vor dem Prioritätstag erfolgt sind, bilden keinen Stand der Technik | keine |
Erfinderbenennung | Nein | Ja, erforderlich |
Einreichung in einer Fremdsprache (nicht in Deutsch) | Ja, eine deutsche Übersetzung muss innerhalb von 3 Monaten nach dem Anmeldetag eingereicht werden | Ja, eine deutsche Übersetzung muss innerhalb von 3 Monaten nach dem Anmeldetag eingereicht werden (Englisch, Französisch: 12 Monate nach dem Anmeldetag bzw. 15 Monate nach dem Prioritätstag) |
Zusammenfassung | Nein | Ja, erforderlich |
Einspruch | Nein | Ja, innerhalb von 9 Monaten nach Veröffentlichung der Erteilung |
Typische Zeitspanne bis zur Registrierung/Bewilligung | ~ 2 bis 3 Monate (wenn keine Einwände erhoben werden) | Mehrere Jahre (3-6 Jahre oder sogar länger, je nach Arbeitsbelastung der für die Anmeldung zuständigen Prüfungsabteilung und der Anzahl der Amtsbescheide) |
Erneuerung | Nach dem 3., 6. und 8. Jahr | Für das 3. und jedes weitere Jahr bis zur maximalen Schutzdauer |
Abzweigung | Ja, aus einer anhängigen Patentanmeldung (wenn nicht älter als 10 Jahre, auch aus einer PCT-Anmeldung, in der Deutschland benannt ist, und einer europäischen Patentanmeldung; keine Beschränkung der Anzahl der Abzweigungen) | Nein |
Teilung | Ja, einer anhängigen Anmeldung (bis zur Registrierung) | Ja, einer anhängigen Anmeldung (bis zur rechtskräftigen Erteilungsentscheidung) |
Beschränkung nach Registrierung/Erteilung | Keine gesetzliche Regelung, aber eingeschränkte Ansprüche können zu den amtlichen Akten eingereicht werden (als Erklärung gegenüber der Öffentlichkeit, dass das Gebrauchsmuster nur mit den eingeschränkten Ansprüchen durchgesetzt wird; kann Löschungsverfahren vermeiden) | Gesetzliche Regelung für Widerrufs- oder Beschränkungsverfahren |
Angriffe nach der Registrierung/Erteilung | Löschungsverfahren (beim Deutschen Patent- und Markenamt, Amtsgebühr 300 €; unterlegene Partei muss die Kosten der obsiegenden Partei tragen, abhängig vom Streitwert) | Nichtigkeitsverfahren (vor dem Bundespatentgericht; Gerichtsgebühren abhängig vom Streitwert, in der Regel >> 10k€; unterlegene Partei muss die Kosten der obsiegenden Partei tragen, abhängig vom Streitwert) |
Typische Kosten für die Erlangung des Schutzes von der Anmeldung bis zur Eintragung/Erteilung (exkl. Kosten für die Erstellung der Spezifikation, Übersetzung) | ~ 1000€ | ~ 2000-6000€ (abhängig von der Anzahl der Erwiderungen auf Amtsbescheide) |